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An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick zum Thema Hilfsmittel und Kostenerstattung geben.

Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel und ab wann?

 

Versicherte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen:

  • den Erfolg der Behandlung zu sichern oder
  • einer bedrohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen

 

Ausnahme: Hilfsmittel als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens!

 

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, zu ihnen gehören:

  • Sehhilfen
  • Hörhilfen
  • Körpersatzstücke
  • Orthopädische Hilfsmittel

 

Der Sachleistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse beschränkt sich auf die Vetragspreise. Hierüber muss die Krankenkasse ihre Versicherten informieren, auf ANfrage auch über die wesentlichen Vertragsinhalte.

 

Gesetzliche Zuzahlungsregelung

Alle gesetzlich Versicherten haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10% des Kostenübernahmebetrages der jeweiligen Krankenkasse zu leisten, mindestens 5€ und höchstens 10€ pro Verordnung. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10% je Packung, höchstens jedoch 10€ im laufenden Monat. Der Leistungserbringer (z.Bsp. Apotheke oder Sanitätshaus) muss die Zuzahlung von den Versicherten einziehen. Die Krankenkassen kürzen im Zuge der Abrechnung den Vergütungsanspruch um die zu leistende Zuzahlung.

 

Festpreisregelung der Krankenkasse

Seit dem 01.01.2005 gelten für alle Krankenkassen bundesweit einheitliche Preise für Bandagen, Kompressionstrümpfe und Schuheinlagen, wodurch eine 100%-ige Kostenübernahme nicht immer mehr gegeben ist. Daraus folgt, dass neben der gesetzlichen Zuzahlung, in manchen Fällen eine privat Aufzahlung des Versicherten zu leisten ist.

Die jeweiligen Festpreise werden jährlich von den Krankenkassen geprüft und der Bedarfslage angepasst, so dass es hier für die Versicherten gegebenfalls zu Veränderungen kommen kann.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

Quellenangaben: SGB V und Internetseite des MDK http://www.mdk.de

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